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Satzung

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Querbeet.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
Der Sitz des Vereins ist Brüsseler Straße 74-76, 50672 Köln

§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der nachhaltigen Pflege und Bepflanzung der Beete auf dem Brüsseler Platz ,um in ökologischer und ästhetischer Hinsicht die Lebensqualität des Platzes zu verbessern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ehrenamtliche gärtnerische Tätigkeit der Vereinsmitglieder.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 5 (Mittelverwung)
Es steht allen Mitgliedern, Freunden und Förderern frei, den Verein durch Spenden einmalig oder regelmäßig zu unterstützen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen  werden, die aktiv durch ehrenamtliche Arbeit den Verein unterstützen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen, die bei der nächsten ordentlichen Versammlung darüber mit Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen des Vereins.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, den 01. Oktober 2013